Konkrete Anträge auf Entschädigung

Für die Entschädigung von Holocaust-Opfern reicht eine pauschale Bezugnahme auf Archive nicht aus. Nach der Rechtsprechung drohen Ansprüche zu verfallen

LEIPZIG dpa ■ Für die Entschädigung von Holocaust-Opfern reicht eine pauschale Anmeldung von Ansprüchen nicht aus. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig gestern entschieden. Das Gericht bekräftigte damit strenge Maßstäbe für so genannte Globalanmeldungen. Mit diesen hatte die jüdische Organisation Jewish Claims Conference (JCC) nach der deutsch-deutschen Vereinigung häufig Rückgabeansprüche für enteignetes jüdisches Eigentum in der früheren DDR angemeldet. Nach der Rechtsprechung drohen Ansprüche von Opfern des Naziregimes teilweise zu verfallen. Im vorliegenden Fall ging es um Immobilien in Potsdam.

Diese hatten bis 1935 einem jüdischen Kaufmann gehört. Ein Jahr nach dem Verkauf des Eigentums floh er aus Deutschland. Neuer Besitzer wurde ein Mann, der ebenfalls Opfer der Nazi-Herrschaft wurde. 1936 wurde er von der Gestapo verhaftet. Es folgte eine fünfjährige Haftstrafe in Sachsenhausen. Die Grundstücke wurden 1939 und 1940 unter Zwang verkauft.

Das Potsdamer Verwaltungsgericht sprach die Grundstücke der JCC zu, die Ansprüche für das erste Opfer angemeldet hatte. Dagegen klagte die Erbin des zweiten Opfers in Leipzig. Ihrer Auffassung nach reichte die Globalanmeldung der JCC nicht aus. Die JCC setzt sich seit 1951 für die Entschädigung von Holocaust-Überlebenden ein. Nach ihren Angaben reichte die bis Ende 1992 laufende Frist häufig nur für Globalanmeldungen.

„Eine pauschale Bezugnahme auf Archive reicht nicht aus“, so das Gericht. Der 8. Senat hob das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam von Dezember 2002 auf. Die Potsdamer Richter müssen nun erneut verhandeln, weil einer der Anträge der JCC möglicherweise über eine pauschale Anmeldung hinausgeht.