STEUERKLASSEN

Verheiratete, die beide berufstätig sind, sollten regelmäßig prüfen, ob sie in der richtigen Steuerklasse sind. Als Faustformel gilt: Verdienen die Ehepartner ungefähr gleich viel, ist die Kombination der Steuerklassen IV/IV die richtige. Besteht ein größerer Unterschied zwischen den Bruttogehältern, wählt die Person mit dem höheren Einkommen die Klasse III und die mit dem niedrigeren Einkommen die Steuerklasse V. Für die Jahressteuerschuld spielt die Steuerklassenwahl allerdings keine Rolle. Wer aufgrund einer schlechten Kombination zu viel Steuern zahlt, kann sich das Geld über die Steuererklärung im darauf folgenden Jahr zurückholen.

Eine entscheidende Rolle spielt die Steuerklasse allerdings bei der Berechnung von Lohnersatzleistungen. Arbeitslosengeld I und II, Unterhaltsgeld, Mutterschaftsgeld oder Krankengeld werden nach dem zuletzt gezahlten Nettoarbeitslohn berechnet. Arbeitnehmer mit Steuerklasse V erhalten deshalb geringere Leistungen als diejenigen mit gleichem Bruttolohn in Steuerklasse IV oder III.

Grundsätzlich dürfen Ehepaare die Kombination der Steuerklassen einmal im Jahr ohne Begründung ändern. Doch für die Berechnung der Arbeitsämter gilt der 1. Januar als Stichtag. Eine Änderung der Steuerklasse akzeptiert die Behörde nur, wenn auch vor der Arbeitslosigkeit ein Kombinationswechsel sinnvoll gewesen wäre. Gleiches gilt für den Bezug von Mutterschaftsgeld. S. WEIDNER