Taschengeld zu Weihnachten

Oh, du fröhliche: Kürzungen beim Weihnachtsgeld müssen Arbeitnehmer nicht unbedingt hinnehmen. Der Staat versüßt die weihnachtliche Zulage mit Steuervorteilen, zum Beispiel bei einer betrieblichen Altersvorsorge und Direktversicherungen

VON SIMONE WEIDNER

Noch gibt es Weihnachtsgeld. Doch für viele steht die lieb gewonnene Zuwendung auf dem Prüfstand.

Sogar den Beamten geht es an den Geldbeutel. Sie müssen ab 2004 in fast allen Bundesländern auf einige Prozente Extrageld verzichten. Für viele Arbeitnehmer gehört die weihnachtliche Gutschrift seit Jahren zu den selbstverständlichen Arbeitgeberleistungen.

Ob und wann Sonderzahlungen gekürzt oder gestrichen werden dürfen, ist eine der umstrittensten Fragen im Arbeitsrecht. Am einfachsten ist die Rechtslage für diejenigen, die im Arbeitsvertrag einen festen Betrag als Weihnachtsgeld oder 13. Monatsgehalt ohne Vorbehalt vertraglich vereinbart haben. Sie müssen eine Kürzung nicht hinnehmen.

Anders ist die Sachlage bei den tarifgebundenen Arbeitgebern. Die Sonderzahlung gehört zu den Leistungen, die Gewerkschaften mit den Arbeitgeberverbänden aushandeln. Ein Blick in den Tarifvertrag gibt Aufschluss darüber, ob mit einer Zahlung zu rechnen ist.

In manchen Betrieben regelt auch eine Betriebsvereinbarung die Höhe des Weihnachtsgeldes. Eine Kürzung ist durch eine Aufkündigung der Betriebsvereinbarung möglich. Steht das Weihnachtsgeld zur Disposition, kann ein starker Betriebsrat manchmal noch etwas für die Arbeitnehmer aushandeln.

Andere Unternehmen wiederum haben sich gar nicht schriftlich festgelegt, zahlen aber seit Jahren regelmäßig eine Gratifikation. Erhalten Arbeitnehmer drei Jahre lang vorbehaltlos Weihnachtsgeld, darf der Arbeitgeber die Zahlung im vierten Jahr nicht einfach verweigern. Es handelt sich um eine so genannte betriebliche Übung, auf die Arbeitnehmer einen rechtlichen Anspruch haben können. Zwingende Gründe, wie zum Beispiel die drohende Insolvenz der Firma, können einen solchen Anspruch jedoch ausschließen. Wenn der Arbeitgeber das Weihnachtsgeld stillschweigend streicht, sollten Arbeitnehmer aber auf jeden Fall die Initiative ergreifen und den Betrag anmahnen oder einen Widerspruch formulieren. Andernfalls besteht die Gefahr, dass sie durch das Schweigen wirksam auf einen möglicherweise bestehenden Anspruch verzichten.

Entscheidet allerdings ein Arbeitgeber jedes Jahr neu, ob und in welcher Höhe er Weihnachtsgeld überweist, darf er auch kürzen oder alles komplett streichen. Denn auf einmalige, freiwillige oder jederzeit widerrufbare Zahlungen haben Arbeitnehmer keinen Rechtsanspruch.

Darüber hinaus müssen Beschäftigte in Teilzeit, Elternzeit oder mit lang andauernden Abwesenheiten wegen Krankheit auch Kürzungen in Kauf nehmen. Ob der Arbeitgeber korrekt kürzt oder nicht, streiten Betroffene häufig vor den Arbeitsgerichten aus.

Ein kleines Weihnachtsgeschenk überreicht der Staat Empfängern von Sozialhilfe, wenn er im Dezember automatisch eine Weihnachtsbeihilfe auszahlt. Streicht der Staat die 70 Euro oder 35 Euro, gibt es dagegen aber kaum ein Rechtsmittel.

Alle, die sich über ein Weihnachtsgeld oder 13. Monatsgehalt freuen, können ihren Lohn in die betriebliche Altersvorsorge investieren. Diese Möglichkeit steht grundsätzlich allen Arbeitnehmern offen – unabhängig von einer Sonderzahlung. In diesem Jahr fördert der Staat einen Betrag in Höhe von 2.448 Euro mit Steuerfreibeträgen, Steuerbegünstigungen oder verzichtet auf die Sozialabgaben. Viele Arbeitgeber in der privaten Wirtschaft bieten mittlerweile mindestens ein Modell für eine Betriebsrente an. Zur Auswahl stehen: Direktversicherung, Unterstützungskasse, Pensionszusage (Direktzusage), Pensionskasse oder Pensionsfonds. Bei diesen fünf Modellen unterscheiden sich die staatlichen Zuschüsse im Detail.

Bieten Arbeitgeber keine betriebliche Altersvorsorge an, können Arbeitnehmer auf einer Direktversicherung bestehen und diese im Ernstfall auch auf dem Rechtsweg einklagen. Bei einer Direktversicherung schließt der Arbeitgeber eine Kapitalleben- oder Rentenversicherung zugunsten des Arbeitnehmers ab. Die Versicherungsbeiträge überweist die Firma direkt an die Versicherung. Wird der Versicherungsbeitrag aus einer Sonderzahlung wie dem Weihnachtsgeld finanziert, ist die Einzahlung bis zu einer Summe von 1.752 Euro sozialabgabenfrei, das heißt, Renten-, Kranken- Pflege- oder Arbeitslosenversicherungsbeiträge werden nicht abgezogen. Allerdings gilt die Sozialabgabenfreiheit nur bis 2008.

Doch die Direktversicherung lohnt sich vor allem durch die Steuervorteile: Denn die Einzahlung muss nicht mit dem individuellen Steuersatz, sondern kann jährlich mit nur 20 Prozent pauschal versteuert werden. Je höher der eigene Steuersatz, umso größer ist die Steuerersparnis. Vorausgesetzt, ein Single mit einem jährlichen Bruttoeinkommen von 30.000 Euro und einem Steuersatz von 31,5 Prozent zahlt in die Direktversicherung in diesem Jahr einen Betrag von 1.725 Euro ein, beträgt der Steuervorteil 11,5 Prozent. Das sind immerhin 201 Euro geschenktes Geld.

Gleichfalls belohnt der Fiskus die Direktversicherung mit weiteren Steuergeschenken zum Ende der Vertragslaufzeit: Steht bei Rentenbeginn die Auszahlung der angesparten Versicherungssumme an, ist das auf einen Schlag ausgezahlte Kapital steuerfrei. Entscheiden sich Versicherungsnehmer im Alter für eine monatliche Rentenauszahlung, ist nur ein Bruchteil steuerpflichtig.