Keine Kürzung I

Im Dezember 2003 nahm die gelernte Friseurin Viktoria H. eine auf ein halbes Jahr befristete Stelle an. Als im Mai 2004 absehbar war, dass diese Arbeitsmöglichkeit nicht verlängert würde und sie außerdem im siebten Monat schwanger war, meldete sie sich formhalber beim Arbeitsamt als arbeitssuchend. Das böse Erwachen kam im Juni, als sie auf einmal nur die Hälfte des ihr zustehenden Geldes ausgezahlt bekommen sollte und die Bundesagentur für Arbeit ihr mitteilte, dass sie sich 65 Tage zu spät gemeldet habe.Victoria H. klagte. Das Sozialgericht entschied gestern, dass die Klägerin Anspruch auf die gesamten Beträge hätte. Begründet wurde dies mit der Uneindeutigkeit des Gesetzestextes, der zwischen Zeitverträgen und unbefristeten Beschäftigungsverhältnissen zu unklar trenne. Im vorliegenden Fall liege kein schwerer Regelverstoß vor und die Kürzung sei unverhältnismäßig, so das Gericht. IBS