Keine Kürzung III

Zwei Jahre lang hatte Aneta M. einen guten Job bei der Bahn als Werbekauffrau. Allerdings war sie nicht direkt bei der Bahn, sondern bei einer Firma für Zeitarbeit angestellt, die ihr am 27. September 2003 kündigte. Der Ärger war groß, aber die Chefin von Aneta M. setzte sich für sie ein und versuchte sie an anderer Stelle im DB-Konzern unterzubringen. Aber auch das klappte nicht, so dass die 34-Jährige schließlich zum Arbeitsamt ging, um sich offiziell arbeitssuchend zu melden – am 8. Oktober 2003, neun Tage nach ihrer Kündigung. Sie tat dies auch, da ihre Chefin sie darauf hingewiesen hatte, dies möglichst bald zu tun, da sie ansonsten Ansprüche aufs Arbeitslosengeld verlöre. Das war nach Ansicht der Bundesagentur für Arbeit aber längst zu spät. Sie kürzte Aneta M. für zwei Tage das Arbeitslosengeld, das ihr ab 1. November zustand. Zur Begründung hieß es, dass sie zwei Tage zu spät ihre Kündigung angezeigt hätte. Im Gesetz heißt es aber nur, man solle sich unverzüglich melden. Von einer Siebentagefrist, wie sie die Bundesagentur anführt, ist da keine Rede. Aneta M. klagte beim Sozialgericht Berlin und bekam Recht. Das Gericht konnte keine grobe Fahrlässigkeit oder Verschleppung der Meldepflicht feststellen und empfand die Kürzung der Bezüge daher als unverhältnismäßig. Einen neuen Job hat Aneta M. aber immer noch nicht. IBS