Abweichler verlieren

OVG: Arbeitnehmerkammer fußt auf Gesetz

bremen taz ■ Die Bremer Arbeitnehmerkammer darf auch in Zukunft weiter die Interessen von ArbeitnehmerInnen vertreten – und dafür zwangsweise Beiträge kassieren. Die Kammeraktivitäten im Interesse von Beschäftigten sowie die angefochtene „Zwangsmitgliedschaft“ seien durch Landesgesetze gedeckt, befand jetzt das Bremer Oberverwaltungsgericht OVG. Es beendete damit ein Verfahren in zweiter Instanz, das zwei Männer angestrengt hatten. Sie hatten ihre Klage auf ein Bundesverfassungsgerichtsurteil von 1974 gestützt. Diesem Urteil folgte das OVG jedoch nicht, da es mit der Entwicklung der jüngeren Zeit seine Gültigkeit verloren habe.

Das Gericht erklärte vielmehr, dass eine Neufassung des Arbeitnehmerkammergesetzes aus dem Jahr 2000 sich ausdrücklich an den Vorgaben des Verfassungsgerichts orientiert habe. Damit habe der Bremer Gesetzgeber Fehlentwicklungen – wie ausufernde Aktivitäten in verschiedensten Lebens- und Politikbereichen – in den 90er Jahren korrigiert. Es liege auch weiterhin im politischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, an der Einrichtung einer Arbeitnehmerkammer festzuhalten, an dem bremische ArbeitnehmerInnen mit Pflichtbeiträgen beteiligt sind, so die Richter des Oberverwaltungsgerichts. ede