Wann müssen Kinder zahlen?

Springt das Sozialamt für die Heimkosten ein, so zieht es die Kinder zum Unterhalt heran. Enkel und Schwiegersöhne beziehungsweise Schwiegertöchter sind nicht unterhaltspflichtig.

Es gelten jedoch bestimmte Freibeträge für Einkommen, innerhalb derer Angehörige nicht zum Unterhalt herangezogen werden. Alleinstehende haben einen Selbstbehalt bzw. Freibetrag von 1.250 Euro im Monat an so genanntem „bereinigtem“ Nettoeinkommen. Für Verheiratete erhöht sich dieser Betrag auf mindestens 2.200 Euro, für Kinder kommen weitere Freibeträge hinzu. Für das „bereinigte“ Nettoeinkommen werden vom Nettoverdienst bestimmte Belastungen wie Versicherungsbeiträge, Schuldverpflichtungen oder Kindergartenbeiträge abgezogen. Wenn das „bereinigte“ Netto den jeweiligen Freibetrag übersteigt, wird von diesem „Überschuss“ in der Regel die Hälfte zum Unterhalt für den Pflegebedürftigen herangezogen. Eine Modellrechnung: Eine Alleinstehende verdient im Monat netto 2.000 Euro, kann aber rund 300 Euro als besondere Belastungen geltend machen, ihr bereinigtes Nettoeinkommen beträgt also 1.700 Euro. Das liegt um 450 Euro über dem Selbstbehalt, sie muss davon die Hälfte, also 225 Euro, für die Heimkosten der alten Mutter oder des Vaters aufwenden.

Auch für das Vermögen der Unterhaltsverpflichteten gibt es Freigrenzen. Selbstgenutztes Wohneigentum ist frei. Hinzu kommen für einen Alleinstehenden etwa im Land Berlin 20.000 Euro. Vermögen, das nachweislich der eigenen Alterssicherung dient, muss zudem verschont bleiben. In den Ländern gibt es hierzu unterschiedliche Regelungen. BD