LESERINNENBRIEFE
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■ Betr.: „Blind nach Schuldigen gesucht“, taz nord vom 4. 5. 2009

Kompetenz statt markiger Worte

Auch „genauer hinzuschauen“ würde nicht ausreichen, um einen „Hauch von Kompetenz zur Schau zu stellen“. Grundvoraussetzung ist eben, dass Kompetenz vorhanden ist und nicht durch markige Worte und Schnellschüsse vorgetäuscht wird. HOLGER GUNDLACH, Hamburg

■ Betr.: „Zum Spitzeln genötigt“, taz nord vom 30. 4. 2009

Wer stellt einen Strafantrag

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einen Ausländer verleitet oder dabei unterstützt, im Asylverfahren vor dem Bundesamt oder im gerichtlichen Verfahren unrichtige oder unvollständige Angaben zu machen, um seine Anerkennung als Asylberechtigter oder die Feststellung, dass die Voraussetzungen des Paragraphen 60, Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen, zu ermöglichen. In besonders schweren Fällen ist eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren möglich, bei gewerbsmäßigem oder bandenmäßigem Handeln bis zu zehn Jahren, vergleiche Paragraph 84 des Asylverfahrensgesetz. Wer stellt einen Strafantrag?CHRIS VON FRANKENBERG, Hamburg