Kindergeld für Befugte

Auch Ausländern mit Aufenthaltsbefugnis steht Kindergeld zu: Karlsruhe fordert gesetzliche Neuregelung

FREIBURG taz ■ Auch Ausländer, die nur über eine Aufenthaltsbefugnis verfügen, haben Anspruch auf Kindergeld. Dies entschied der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts. Seit 1994 erhalten nur noch Ausländer mit Aufenthaltsberechtigung und Aufenthaltserlaubnis Kindergeld. Ausgeschlossen sind zum Beispiel Ausländer, die aus humanitären Gründen geduldet werden. Begründet wurde dies damit, es sei bei dieser Gruppe nicht anzunehmen, dass sie dauerhaft in Deutschland leben. Zudem solle kein Anreiz für Einwanderung gegeben werden.

Das Verfassungsgericht wies die Differenzierung als „nicht nachvollziehbar“ zurück und forderte den Gesetzgeber zur Neuregelung bis zum 1. Januar 2006 auf. Die Entscheidung nützt zunächst nur der kleinen Gruppe von Ausländern, die gegen die Rechtslage der Jahre 1994 und 1995 klagten. Das Zuwanderungsgesetz, ab Januar in Kraft, löst das Problem nicht. Mehr als 100.000 Ausländer sind trotz dauerhaften Aufenthalts vom Kindergeldbezug ausgeschlossen. Spätestens beim Bundesverfassungsgericht dürften Klagen Erfolg haben (Az.: 1 BvL 4/97). CHR