Bei der EU beschweren

Betr.: „Krank gemobbt“, vom 18. Dezember 2003

Das Opferentschädigungsgesetz gehört dringend auf den Prüfstand europäischer Maßstäbe. Die oft bis ans Lebensende traumatisierten Mobbingopfer erleiden Angst, die – arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen nach – denen von Kriegs- und Vergewaltigungsopfern vergleichbar sind. Mobbingopfer sind in aller Regel stark funktionsbeeinträchtigt, so dass Ihnen in den meisten Fällen der Status eines Schwerbehinderten zugestanden wird. Ausweislich der Entscheidung des Bremer Landessozialgerichts wird in der Bundesrepublik Deutschland bei der Opferentschädigung also unterschieden zwischen Opfern physischer Gewalt einerseits und Opfern psychischer Gewalt andererseits. Bedeutet dies dann nicht ggfs. auch, dass Menschen mit einer bestimmten gewaltursächlichen Behinderung eine unterschiedliche Behandlung aufgrund des Opferentschädigungsgesetzes erhalten? Denn die einen bekommen eine Entschädigung, die anderen nicht. Ich meine hier liegt Diskriminierung aufgrund einer bestimmten Behinderung vor. Dabei wäre der gemeinschaftsrechtliche Grundsatz der Gleichbehandlung im Rahmen der Richtlinie 2000/78/EG für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf heranzuziehen. Ich denke, im Falle des krankgemobbten Klägers liegt eine mindestens mittelbare Diskriminierung gemäß Artikel 2 Abs. 2b) vor. Meine Empfehlung: Beschwerde (Artikel 21 i.V.m. Art. 7 EG-Vertrag) bei der EU-Kommission und ans EU-Parlament J. Hensel (Sich.-Ingenieur)