Miethai & CoÖffentlich geförderte Wohnungen
: Erhöhung der Kostenmiete ab 2005

Viele Mieterinnen und Mieter von öffentlich geförderten Wohnungen haben in den letzten Tagen Mieterhöhungen bekommen, die zum 1. Januar 2005 gelten sollen. In der Regel bewegen sich die Erhöhungen um die fünf Euro pro Monat.

Hintergrund ist die Anpassung der Pauschalen für die Verwaltungs- und Instandhaltungskosten, die einen Bestandteil der Kostenmiete darstellen. Neu ist, dass diese Anpassungen ab dem 1. Januar 2005 auf der Basis der Veränderung des Verbraucherpreisindexes berechnet werden. Nach jeweils drei Jahren wird dann erneut eine Erhöhung der Pauschalen möglich sein.

Die Mieterhöhung ist nur zulässig, wenn sie verständlich erklärt und berechnet wird. Es muss eine Wirtschaftlichkeitsberechnung oder ein Auszug aus einer solchen beigefügt werden, aus der man die neue Kostenmiete rechnerisch nachvollziehen kann. Auch die Indexsteigerung muss erläutert werden (von 102 im Oktober 2001 auf 106,6 im Oktober 2004). Zum 1. Januar 2005 kann die neue Miete nur dann verlangt werden, wenn das Erhöhungsschreiben bis heute, dem 15. Dezember 2004, zugegangen ist. Wenn im Mietvertrag geregelt ist, dass die jeweils gesetzlich zulässige Miete vereinbart wurde, ist aber auch eine rückwirkende Mieterhöhung möglich.

Verwirrend kann sein, dass zusätzlich Mieterhöhungen wegen gekürzter Zinszuschüsse möglich sind oder aber nach einer Abrechnung Veränderungen der Betriebskostenvorauszahlungen (Erhöhung oder auch Senkung) verlangt werden können. Denkbar und auch grundsätzlich zulässig ist daher, dass sich bei öffentlich geförderten Wohnungen mehrmals im Jahr die Miete ändert. Jede dieser Erhöhungen muss vom Vermieter nachvollziehbar begründet werden, vorher muss nicht gezahlt werden. Nach Erhalt der Erläuterung muss aber unter Umständen nachgezahlt werden.

Eve Raatschen ist Juristin bei Mieter helfen Mietern, Bartelsstr. 30, 20357 HH, ☎ 431 39 40, info@mhmhamburg.de, www.mhm-hamburg.de