Zum Allgemeinwohl stiften gehen

Wer eine Stiftung errichten will, braucht im Wesentlichen zwei Dinge: Kapital und einen gemeinnützigen Zweck

Deutschland hat zugelegt. Rund 8.400 Stiftungen gibt es zur Zeit – allein im vergangenen Jahr wurden 890 Neustiftungen genehmigt. Das am 1. September 2002 in Kraft getretene Gesetz zur Modernisierung des Stiftungsrechts hat dazu das Seine getan und für einfachere Errichtung und Transparenz gesorgt.

Was aber ist eine Stiftung? Die Stiftung – so die juristische Definition – ist eine auf Dauer angelegte und selbständige Vermögensmasse, deren Ertrag einem bestimmten Zweck dient. Das bedeutet nichts anderes, als dass man ein Stiftungskapital braucht – Geld oder andere Werte, gern Häuser oder Grundstücke –, das selber nicht verbraucht werden darf, dessen Bewirtschaftung – Zinserträge, Einnahmen aus Vermietung usw. – aber ausreicht, um einen bestimmten Zweck zu verwirklichen.

Dieser Zweck ergibt sich aus der Satzung, die – genau wie bei einem Verein – bestimmte Inhalte haben und bestimmte Regelungen treffen muss (Name der Stiftung, Sitz, Zweck, Vermögen, Organe). Die Satzung wird von dem oder der StifterIn verfasst und muss eigenhändig unterschrieben sein. Der Zweck muss steuerbegünstigten Zwecken im Sinne der Abgabenordnung entsprechen, also sich für Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur oder soziale Belange einsetzen, kurz, die Gemeinnützigkeit muss gegeben sein. Wichtig: Da die Satzung nachträglich nicht mehr geändert werden kann, sollte sehr sorgfältig daran gearbeitet werden.

Stiften können alle unbeschränkt geschäftsfähigen Menschen, aber auch so genannte juristische Personen. Eine Mindestanzahl ist nicht erforderlich, man kann auch allein stiften. Die Errichtung ist sowohl zu Lebzeiten möglich als auch durch Testament, hier entsteht die Stiftung dann erst mit dem Tod des Stifters. Wirksam wird die Stiftung dann, wenn die staatliche Genehmigung der zuständigen Stiftungsaufsicht vorliegt.

Geldfrage: 50.000 Euro sollten es schon sein

Die prüft zunächst das Gemeinwohl: Will der Stifter nur sich begünstigen, nur auf Steuer sparende Weise sein Vermögen verwalten, oder plant er einen nicht gemeinwohlfördernden Inhalt, wird die Stiftung nicht genehmigt. Die Errichtung wird auch versagt, wenn das Ziel zwar gemeinnützig, aber für das Allgemeinwohl zu unbedeutend ist, oder wenn das Vermögen nicht ausreicht, um den Stiftungszweck nachhaltig zu sichern. Mit 5.000 Euro bin ich also hier nicht dabei, 50.000 Euro – so ein Richtwert – sollten es schon sein.

Seit einigen Jahren etabliert sich in Deutschland eine neue Idee – die Bürgerstiftung. Inspiriert von der anglo-amerikanischen „Community Foundation“ wollen hier viele StifterInnen mit jeweils geringen Beiträgen unabhängige Institutionen schaffen, die soziale und kulturelle Belange in einem bestimmten lokalen oder regional begrenzten Tätigkeitsbereich fördern. Wie die klassische ist auch die Bürgerstiftung frei von Einflussnahme durch staatliche Instanzen oder politische Organisationen, sie will jedoch verstärkt Aufgaben wahrnehmen, aus denen sich der Staat zurückgezogen hat. Waltraut Braker

Die Autorin ist Rechtsanwältin in Hamburg