Wie steht der Innensenator zur Strafprozessordnung?

Juristen von der Bremer Uni, Anwälte und Richter sind der Ansicht, dass die Äußerungen des Innensenators Thomas Röwekamp (CDU) im Zusammenhang mit der Brechmittel-Affäre nicht von der Strafprozessordnung gedeckt sind. Insbesondere geht es um die Formulierung, „Schwerstkriminelle“ müssten „mit körperlichen Nachteilen“ rechnen“. Das meinen die Juristen unter den Abgeordneten:

Jens Böhrnsen (SPD): „In § 81a der Strafprozessordnung ist klar geregelt, dass körperliche Untersuchungsmethoden nur dann angewendet werden dürfen, wenn kein Nachteil für die Gesundheit des Betroffenen zu befürchten ist. Von einem Vorbehalt, dass bei entsprechender Verwerflichkeit der Tat – zum Beispiel Drogenhandel im Viertel – Verdächtige auch mal hart ran genommen werden dürfen und trotz Gesundheitsgefährdung mit Gewalt zum Erbrechen gezwungen werden dürfen, davon spricht die Strafprozessordnung ausdrücklich nicht. Gerade der Innensenator muss aufpassen, was für Signale er an seine Polizisten aussendet. Da bestanden Zweifel.“

Wolfgang Grotheer (SPD): „Ich halte das nach wie vor für völlig neben der Spur liegend. Juristisch ist das Unfug. Das ist eine politische Äußerung, die er da gemacht hat.“

Thomas Röwekamp (CDU): „Die Anzeige ist gequirlter juristischer Unsinn. Die Strafprozessordnung spricht davon, dass niemand gesundheitliche Nachteile erleiden darf. Ich habe von körperlichen Nachteilen gesprochen. Auch Drogendealer müssen mit körperlichen Nachteilen rechnen. Es muss aber ausgeschlossen werden, dass es gesundheitliche Nachteile gibt.“

Hermann Kleen (SPD): „Die Äußerungen, die Thomas Röwekamp gemacht hat, sind falsch. Ich gehe davon aus, dass er die auch nicht aufrecht erhält. Ich habe ihn in der Innendeputation mit seinem Begriff ‚Schwerstkriminelle‘ konfrontiert. Er hat gesagt, das sei kein juristisch fundierter Beitrag gewesen. Das kann er als Senator der großen Koalition aber so nicht vertreten.“

Catrin Hannken (CDU): „Es darf keine gesundheitlichen Nachteile geben. Das steht in der Strafprozessordnung. Ich habe aber den Fernseh-Bericht nicht gesehen und weiß nicht, was Thomas Röwekamp wörtlich gesagt hat. Deshalb will ich mich jetzt nicht in Interpretationen begeben.“sim