DIE DNS-FAHNDUNG

Bisher war die Rechtslage in Nordrhein-Westfalen klar: Gab es eine richterliche Zustimmung, konnte von Straffälligen eine DNS-Probe verlangt werden, wenn davon auszugehen ist, dass gegen den Betroffenen weitere Strafverfahren wegen Straftaten von erheblicher Bedeutung zu führen sein werden.

Der Vorstoß der Landesregierung, auch eine freiwillige Zustimmung des Betroffenen statt einer richterlichen Zustimmung für die Erhebung von Gen-Daten ausreichen zu lassen, führt zu neuen Fahndungsmöglichkeiten bei der Polizei.

Denn der Druck auf verdächtige Personen, ihre Unschuld mittels eines DNS-Tests zu beweisen, wächst. Dieser Unschuldsbeweis soll dem Mooshammer-Mörder zum Verhängnis geworden sein: Er hätte beim Bundeskriminalamt beantragen müssen, das seine in einem anderen Ermittlungsverfahren erhobenen DNS-Daten gelöscht werden. KOK