Thema des Tages

(Neben-)Berufe von Abgeordneten

Das Abgeordnetenhaus ist ein Teilzeitparlament: Mitglieder dürfen weiterhin ihren Beruf ausüben. Laut Anhang 1 der Geschäftsordnung müssen sie folgende Angaben veröffentlichen: Tätigkeiten als Angestellter oder Selbstständiger, freie Berufe und Funktionen in Verbänden und Aufsichtsräten. Wer neben dem Hauptberuf als Berater, Vertreter fremder Interessen oder Gutachter tätig ist, muss dies dem Präsidenten des Abgeordnentenhauses melden. Die Grünen fordern, dass auch die beruflichen Einnahmen und von wem sie stammen publik gemacht werden. TAZ