Gebühr ohne Grund

Student klagt mit Erfolg: Hamburger Gericht hat verfassungsrechtliche Bedenken gegen Studiengebühr für Auswärtige. HWP legt Beschwerde ein

von Eva Weikert

Im Kampf gegen das Bezahlstudium können Studierende jetzt einen Sieg verbuchen: In einem Eilverfahren hat das Hamburger Verwaltungsgericht Bedenken gegen die vom CDU-Senat eingeführte 500-Euro-Studiengebühr für Auswärtige angemeldet. So bestünden „gewichtige Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit“ der Abgabe. Zudem könne der „Versuch der Verdrängung auswärtiger Studierender“ als „bundesunfreundliches Verhalten anzusehen sein“, erklärte das Gericht, vor das ein Student der Uni für Wirtschaft und Politik (HWP) gezogen war. Deren AStA forderte gestern alle Hochschulen auf, die „rechtswidrig“ erhobenen Gebühren zu erstatten.

Im September hatte ein Hannoveraner Klage gegen die Maut für Studierende erhoben, die ihren Wohnsitz nicht in Hamburg oder der Metropolregion haben. Zugleich stellte er einen Eilantrag auf Aussetzung der Zahlung bis Verfahrensabschluss. Dem wurde jetzt stattgegeben. „Zweifel bestehen insbesondere“ daran, so das Gericht, ob die Gebühr mit dem Grundrecht auf Berufsfreiheit vereinbar sei. Dieses umfasse auch das Recht auf freie Wahl der Ausbildungsstätte.

Die HWP legte Beschwerde ein. „Uns scheint es sinnvoll“, so Justiziarin Barbara Reimer, „dass das Oberverwaltungsgericht entscheidet, ob es die Bedenken teilt.“ In dem Fall müsste das Bundesverfassungsgericht abschließend urteilen.

Indes plant Wissenschaftssenator Jörg Dräger (parteilos) ohnehin das Bezahlstudium für alle, womit die Metropolgebühr hinfällig würde. Diese hatte er zum April 2004 etabliert. Anders als die HWP setzte die benachbarte Uni wegen der Klage des Niedersachsen den Gebühreneinzug aus. Der Uni zufolge waren dort rund 1.000 Studis betroffen, 840 konnten inzwischen aber Befreiungsgründe geltend machen. Wie viele sich wegen der Metropolmaut umgemeldet haben, wisse die Uni nicht. Der Kläger hat sich inzwischen von der HWP abgemeldet.

Wie er moniert, gibt es „keinen sachgerechten Grund für die unterschiedliche Behandlung“ von Studierenden. Den Hochschulen enstünden keine höheren Kosten durch Auswärtige. Die HWP hält dagegen, die Erhebung der Metropolgebühr sei dadurch gerechtfertigt, dass Hamburg proportional mehr Studienplätze bereitstelle, als es seinem Anteil an der Einwohnerzahl des Bundesgebietes und an seinem Steuerbehalt entspreche.

Doch das Gericht ist da anderer Ansicht: „Bei diesen Erwägungen dürfte es sich um ein Problem des innerstaatlichen Finanzausgleichs handeln.“ Ein „sachgerechter Grund“ für die Benachteiligung Auswärtiger sei aber „nicht ersichtlich“. Diese Gruppe nutze nicht mehr Leistungen als andere. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz der Verfassung sei darum „ernsthaft in Betracht zu ziehen“.

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