Ware hin, Geld zurück

Shopping: Verbraucher haben durch die Modernisierung des Kaufrechts mehr juristische Möglichkeiten als zuvor. Auch wer im Internet bei Händlern einkauft, kann die Ware zurückgeben

VON SIMONE WEIDNER

Die Gewährleistungsrechte sind das A und O im Kaufrecht. Der Händler, also der Vertragspartner, übernimmt zwei Jahre lang die Haftung für einen neu gekauften Artikel. Allerdings nur, wenn die Ware bei Kauf schon fehlerhaft war oder sich nicht für den gekauften Zweck eignet, dann etwa, wenn die Matratze nicht in 1,40 Meter Breite, sondern in 1,60 Meter angeliefert wird. Innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Kauf sind Käufer fein raus: Es gilt der Anscheinsbeweis, dass die Ware von Anfang an fehlerhaft war. Sie können nun bei einem fehlerbehafteten Produkt kostenlose Reparatur verlangen.

Nach dem ersten halben Jahr wird die Beweislage schwieriger: Dann müssen die Kunden darlegen, dass sie den Schaden nicht selbst verursacht haben, etwa durch falsche Bedienung. Bricht ein Plastikzahnrad im Drucker ab und ist für den Nutzer völlig unzugänglich, ist Fehlbedienung eher auszuschließen. Kritischer ist die Beweislage, wenn nach zwölf Monaten die Gangschaltung beim Trekkingrad streikt. Für eine kostenlose Reparatur müssen Käufer unter Umständen gutachterlich belegen, dass die Gangschaltung schon beim Kauf defekt war.

Wenn zwei Reparaturen scheitern und ein Ersatz abgelehnt wird, obwohl der Käufer dem Händler eine Frist gesetzt hat, geht es in die nächste Gewährleistungsrunde. Hier geht es jetzt um „Minderung“ und „Rücktritt“. Käufer können den Kaufpreis anteilig zurückverlangen oder sogar vom Vertrag zurücktreten. Durchsetzbar sind diese Ansprüche, wenn sich der Händler beharrlich weigert, für eine defekte Sache die Gewähr zu übernehmen. Vom Käufer wird verlangt, dem Händler angemessene Nachbesserungsfristen einzuräumen. Hier empfiehlt es sich, schriftlich vorzugehen, um die Beweislage zu sichern. Sind Schäden durch das schuldhafte Verhalten des Händlers entstanden, muss er diese ersetzen. Nach einer Reparatur oder einem Ersatz verlängert sich die Gewährleistungsfrist nicht automatisch um zwei weitere Jahre. Die Frist ist aber noch strittig.

Gerne wird mit Garantien geworben. Oftmals garantiert der Hersteller nur die gesetzlich vorgeschriebene Haftung für die Fehlerfreiheit der Produkte oder verspricht die Haltbarkeit bestimmter Einzelteile. Lebenslange Produktgarantien, wie sie zum Beispiel ein Hersteller von Outdoor-Artikeln anbietet, sind selten. Verweisen Händler auf Garantien und verweigern die Gewährleistungsrechte, können Käufer Rücktritt vom Kaufvertrag verlangen.

Um den Umtausch ranken sich immer wieder Legenden. Seitdem große Handelsketten, wie zum Beispiel Ikea, MediaMarkt oder Zara eine „Umtauschgarantie“ anbieten, verbreitet sich die Vorstellung, gekaufte Artikel könnten bei Nichtgefallen zurückgegeben werden. Es gibt jedoch kein gesetzlich verankertes Recht auf den Umtausch von Waren, die sich als Fehlkauf oder zu teuer gekauft herausstellen. Händler, die den Umtausch anbieten, zeigen sich zwar kundenfreundlich und kulant, sind aber nicht dazu verpflichtet.

Nicht nur bei Versandhäusern wird der Einkauf zunehmend per Telefon, Fax oder Mausklick abgewickelt. Auch der Internetmarkt für Unterhaltungselektronik boomt. Käufer haben die gleichen Gewährleistungsrechte wie beim Einkauf in Geschäften vor Ort. Darüber hinaus gilt das Fernabsatzgesetz. Käufer können einen per Telefon oder Internet abgeschlossenen Vertrag innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware ohne Angabe von Gründen widerrufen. Es reicht, die Ware einfach zurückzuschicken und die Rückzahlung des Kaufpreises zu verlangen. Eine Gutschrift auf ein Kundenkonto müssen Käufer nicht akzeptieren. Die Rücksendekosten zahlen die Käufer, wenn der Bestellwert der Ware unter 40 Euro liegt. Anderenfalls kommt der Verkäufer dafür auf. Für die Übernahme der ersten Sendung, in der Regel als Porto- und Verpackungspauschale ausgewiesen, gibt es noch keine Vorgabe. Problematisch ist hierbei auch, dass Händler die per Gesetz auferlegte Kostenübernahme für die Rücksendung von Waren (bei einem Bestellwert ab 40,01 Euro) über die Höhe der Pauschalen für den Warenversand wieder hereinholen.

Wer über Internetplattformen oder Auktionshäuser bei Händlern einkauft, ist rechtlich auf der sicheren Seite. Indes ist es mühsam, seriöse Händler zu finden. Nach einer Untersuchung der Stiftung Warentest über Internetauktionen (Zeitschrift test 8/2004) sind beispielsweise bei eBay nur ein Drittel der Händler als solche erkennbar und verkaufen Neuwaren zu korrekten Bedingungen. Ein Drittel der Angebote sind echte Privatauktionen und bei rund 40 Prozent der Angebote ist fraglich, welche Verkaufsbedingungen gelten. Hier haben Käufer im Zweifelsfall kein Widerrufsrecht oder Gewährleistungsansprüche.