piwik no script img

Betriebskosten ohne Wachschutz

Betriebskosten können per Mietvertrag auf die Mieter umgelegt werden. Welche Kostenarten dazu gehören, regelt die Zweite Berechnungsverordnung (Anlage 3 zu Paragraf 27 der II. BV), seit Januar 2004 ist es die neue Betriebskostenverordnung. In einem Vertrag war geregelt, dass die Kosten für Wachschutz von den Mietern zu tragen seien. Ein Mieter monierte dies, das Gericht gab ihm Recht: Die Aufzählung der Betriebskosten in Anlage 3 sei nach herrschender Auffassung eine abschließende Regelung darüber, welche Betriebskosten umgelegt werden dürfen. Wachschutzkosten würden davon grundsätzlich nicht erfasst (LG Berlin, Az. 64 S 369/03). ALO

taz lesen kann jede:r

Als Genossenschaft gehören wir unseren Leser:innen. Und unser Journalismus ist nicht nur 100 % konzernfrei, sondern auch kostenfrei zugänglich. Texte, die es nicht allen recht machen und Stimmen, die man woanders nicht hört – immer aus Überzeugung und hier auf taz.de ohne Paywall. Unsere Leser:innen müssen nichts bezahlen, wissen aber, dass guter, kritischer Journalismus nicht aus dem Nichts entsteht. Dafür sind wir sehr dankbar. Damit wir auch morgen noch unseren Journalismus machen können, brauchen wir mehr Unterstützung. Unser nächstes Ziel: 40.000 – und mit Ihrer Beteiligung können wir es schaffen. Setzen Sie ein Zeichen für die taz und für die Zukunft unseres Journalismus. Mit nur 5,- Euro sind Sie dabei! Jetzt unterstützen