Abwracken auch für Arbeitslose

HALLE | Auch Bezieher von Arbeitslosengeld II können mit der sogenannten Abwrackprämie ein Auto kaufen. Die 2.500 Euro vom Staat für Altwagen dürfen ihnen laut Landessozialgericht Sachsen-Anhalt nicht als einmaliges Einkommen angerechnet werden. Es sei unzulässig, von dieser Leistung die Bestreitung des Lebensunterhaltes zu verlangen. Anders als zum Beispiel bei einer Einkommensteuerrückerstattung handele es sich bei der Abwrackprämie um eine zweckgebundene Einnahme, die allein zum Neukauf eines Pkw eingesetzt werden dürfe. Geklagt hatte eine Hartz-IV-Empfängerin aus dem Raum Magdeburg, der die Behörde die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes wegen der 2.500 Euro Abwrackprämie gekürzt hatte. (ap)