Landeskinder-Klausel zulässig

FREIBURG taz ■ Landeskinderklauseln im Schulrecht verstoßen nicht gegen das Grundgesetz. Mit der Entscheidung akzeptiert das Bundesverfassungsgericht, dass das Land Bremen bei Zuschüssen an Privatschulen nur Schüler berücksichtigt, die im Land Bremen wohnen. Hiergegen hatte eine evangelische Privatschule geklagt, die auch viele niedersächsische Schüler besuchen. Für diese muss Bremen nichts bezahlen, weil das Land hier nichts im öffentlichen Schulwesen einspart, so Karlsruhe. Zudem seien die Privatschulen in Bremen durch die Regelung nicht in ihrem Bestand bedroht. Die Landeskinderklausel wirkt sich im Verhältnis zu Niedersachsen erst seit 1995 aus, weil das Nachbarland bis dahin für seine in Bremen unterrichteten Schüler Ausgleichszahlungen leistete. Nachdem Niedersachsen die Zahlungen einstellte, wollte die klagende Schule die Förderung durch den Stadtstaat erreichen. Auch in anderen Ländern wie Schleswig-Holstein gibt es Landeskinderklauseln für Privatschulen. Betroffen sind vor allem Schulen an Landesgrenzen. Der gestrige Beschluss hat auch Folgen für die Hochschulpolitik. So dürfte zulässig sein, nur Landeskinder von Studiengebühren zu befreien, wenn, wie in Hamburg, auf den Wohnort der Studierenden abgestellt wird. Offen bleibt, ob auch auf den Ort des Abiturs oder der Geburt abgestellt werden darf. Derartiges hat Rheinland-Pfalz angedroht, falls es zu keiner gerechten Verteilung der Hochschulkosten komme. (Az. 1 BvL 6/99) CHR