Förderbedarf

SCHULWAHL Eltern-Klage gegen die Sonderschul-Einstufung ihres Kindes abgeschmettert

Ein Kind kann auch gegen den Willen der Eltern als Sonderschüler eingestuft werden. Das hat das Verwaltungsgericht Schleswig entschieden. Es sei die Pflicht staatlicher Schulen, alle Schüler durch geeignete Maßnahmen zu fördern, bei denen ein solcher Förderbedarf besteht. Dem könne sich die Schule selbst dann nicht entziehen, wenn die Eltern die Notwendigkeit einer individuellen Förderung in Abrede stellen, heißt es in dem Urteil. Dadurch werde das Recht des Kindes auf eine seiner Begabung entsprechende Erziehung und Bildung verwirklicht.

In dem zugrunde liegenden Fall forderten die Eltern, dass ihre Tochter nach den normalen Lehrplänen einer Grundschule unterrichtet wird, obwohl das Kind im Unterricht trotz Förderstunden und Rückversetzung den Anforderungen nur in geringem Maße gerecht wurde. Die Eltern befürchteten jedoch, dass eine sonderpädagogische Förderung ihre Tochter ausgrenzen und ihre schulische Zukunft erschweren würde.

Laut der Schleswiger Richter können die Eltern zwar grundsätzlich über den Bildungsweg ihrer Kinder frei von staatlichen Eingriffen entscheiden. Im Bereich der Schule gilt jedoch auch der Erziehungsauftrag des Staates, der dem elterlichen Erziehungsrecht nicht nach-, sondern gleichgeordnet ist, heißt es im Urteil. Schüler, die nur mit besonderen Hilfen am Unterricht der Grundschule teilnehmen könnten, müssten eine angemessene sonderpädagogische Förderung erhalten. (AZ: 9 A 7/09)