Verweigerung ohne Folgen

Arbeitnehmer müssen keine Abmahnung hinnehmen, weil sie sich Einzelgesprächen mit ihrem Arbeitgeber verweigert haben, in denen über einen geringeren Lohn verhandelt werden sollte. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt Ende Juni und gab damit einer Altenpflegerin recht. Die Frau ist in einem Seniorenwohnen in Hannover beschäftigt. Als der Arbeitgeber die Altenpflegerin zu einem Einzelgespräch aufforderte, um bei ihr eine Gehaltsreduzierung zu erreichen, weigerte sie sich. Daraufhin sprach der Arbeitgeber eine Abmahnung aus. Das Gericht entschied aber, dass einzelne Personalgespräche, die ausschließlich eine Änderung des Arbeitsvertrags zum Ziel haben, nicht zulässig seien. Die Abmahnung müsse daher aus der Personalakte wieder entfernt werden. (AZ: 2 AZR 606/08)