vermummungsverbot
: Zimmermanns Erbe

Seit 1989 gilt in Deutschland das so genannte Vermummungsverbot. Rechtsgrundlage ist Paragraph 17a des Versammlungsgesetzes. Der verbietet „bei öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel […] in einer Aufmachung, die geeignet und den Umständen nach darauf gerichtet ist, die Feststellung der Identität zu verhindern, teilzunehmen oder den Weg zu derartigen Veranstaltungen in einer solchen Aufmachung zurückzulegen“ und sogar „bei derartigen Veranstaltungen oder auf dem Weg dorthin Gegenstände mit sich zu führen, die geeignet sind, die Feststellung der Identität zu verhindern.“ Als Urheber dieser deutlichen Einschränkung der Versammlungsfreiheit gilt der damalige Bundesinnenminister Friedrich Zimmermann (CSU). Sie war eines der umstrittensten Gesetzes-Vorhaben der Kohl-Regierung, das auch den Koalitionsfrieden der christ-liberalen Bundestagsmehrheit massiv gefährdete: An „heftige Auseinandersetzungen um das sogenannte Vermummungsverbot“ erinnerte sich beispielsweise FDP-Justizpolitiker Burkhard Hirsch noch Jahre später. „In meiner Verfassung“, so Hirsch, „steht nicht, dass das Demonstrationsrecht davon abhängt, dass man dabei photografiert, erkannt und registriert werden kann.“ Als Auslöser und Vorwand für die Neuregelung gilt das RAF-Attentat auf Gerold von Braunmühl: Der Ministerialdirektor des Außenministers Hans-Dietrich Genscher (FDP) war im Oktober 1986 erschossen worden. bes