Anlieger abgewiesen

ERSCHLIESSUNGSKOSTEN Für die Anwohner der Osterholzer Dorfstraße gilt kein Vertrauensschutz

Das Verwaltungsgericht Bremen hat die Klagen von Anwohnern der Osterholzer Dorfstraße, die nicht höhere Erschließungsbeiträge für die Osterholzer Dorfstraße zahlen wollten, abgewiesen. Schon am 16. 12. 2011 war über den Streit verhandelt worden. Fünf Anwohner der Osterholzer Dorfstraße hatten ursprünglich gegen die Stadtgemeinde Bremen geklagt.

Die Osterholzer Dorfstraße wurde im Bereich zwischen der Elisabeth-Selbert-Straße und dem Schmidt-Barrien-Weg bis zum Jahr 2001 fertiggestellt. Für diesen Ausbau wurden die Anwohner im Jahre 2005 finanziell zur Kasse gebeten, in Falle eines der Kläger mit 30.000 Euro. Nun stellte die Baubehörde später bei einer behördlichen Prüfung fest, dass sie irrtümlich nur einen Teil der Ausbaukosten berechnet hatte. Im Jahr 2009 forderte sie die Anwohner mit einem Änderungsbescheid zur Nachzahlung auf – in dem Falle des einen Klägers sollten nun 67.000 Euro gezahlt werden. Aus Sicht der Kläger war die Erhöhung rechtswidrig. Einerseits seien die Nachforderungen verjährt, argumentierten sie vor Gericht. Zudem müssten sich Bürger auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen können.

Die Beitragsforderungen seien nicht verjährt gewesen, argumentierte das Gericht, da die Stadt den Grunderwerb nicht vollständig abgeschlossen hatte. Eine ordnungsgemäße Abschnittsbildung sei vom Amt für Straßen und Verkehr erst im November 2010 vorgenommen worden. Erst damit sei die Beitragspflicht ausgelöst worden.

Bei den Abwägung zwischen den Interessen der Kläger und denen der Stadtgemeinde Bremen hat das Gericht den Vertrauensschutz nicht gelten lassen: Wenn die Anwohner nicht die vollen Erschließungs-Anteile zahlen würden, so das Gericht, würden diese Kosten der Stadt und damit anderen Steuerzahlern aufgebürdet, die keine spezifischen Vorteile davon hätten.

(Az. 2 K 1110/10)  KAWE