BGH: Berufung auch nach Deals

FREIBURG taz ■ Ein Angeklagter kann im Rahmen eines „Deals“ nicht verbindlich auf Rechtsmittel verzichten. Dies beschloss gestern der Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs (BGH). Als Deal bezeichnet man Absprachen zwischen Staatsanwaltschaft und Verteidigung, bei denen der Angeklagte zum Beispiel bestimmte Taten gesteht, wenn die Ankläger dafür andere Vorwürfe fallen lassen. Oft wird der vermeintliche Straftäter dabei auch gedrängt, auf eine Berufung zu verzichten. Künftig muss der Angeklagte aber nach der Urteilsverkündung ausdrücklich belehrt werden, dass er Rechtsmittel gegen die Entscheidung einlegen kann – unabhängig davon, was er der Staatsanwaltschaft versprochen hat. Die Entscheidung des Großen Senats war notwendig, weil die fünf BGH-Strafsenate sich in dieser Frage nicht einig waren. Außerdem wurde es Gerichten und Staatsanwälten verboten, einen Angeklagten zum Deal zu drängen, indem ihm eine „unangemessen hohe Strafe“, so der Große Senat, angedroht wird. Aufgrund der Arbeitsüberlastung der Strafjustiz seien Deals aber im Prinzip unverzichtbar, betonte der Große Senat. CHR