Alles Schmidt, oder was?

Wo Schmidt drauf steht, muss auch der ganze bürgerliche Schmidt drin sein. Namensanmaßungen zählen nicht

Es ist nun keineswegs so, dass man sich mit einem Allerweltsnamen nicht durchsetzen könnte. Wenn man etwa den Namen „Schmidt“ nimmt und ihn in die Menge ruft, schallt einem mit Sicherheit der passende Vorname zurück. Früher mag man an einen Bundeskanzler gedacht haben und meinte Helmut. Heute wird man sich bestimmt auf Harald einigen. Harald Schmidt. Der bekannte Showmaster. Mit Schmidt lässt sich ein echtes Trademark setzen.

Das lässt sich auch via Netz kontrollieren, mit der Adresse www.schmidt.de. Man muss sich allerdings ein wenig beeilen. Denn um die Adresse unter diesem Namen stritten sich der TV-Sender Sat.1 und ein Webdesigner. Gestern hat das Landgericht Hannover dabei den Fernsehsender dazu verurteilt, die Internetdomain schmidt.de freizugeben. Zu Gunsten des Webdesigners. Weil der mit Nachnamen nämlich wirklich Schmidt heißt. Auch Allerweltsnamen setzen sich durch.

Wichtig an dieser Geschichte ist tatsächlich allein der Name. Dem klagenden Webdesigner stehe das Recht an der Adresse zu, weil er mit Nachnamen Schmidt heiße, entschieden die Richter. Dieses Recht werde verletzt, weil ein Unbefugter seinen Namen nutze. Heißt: es nützt dem Sender überhaupt nichts, dass er sich die Internetdomain als erster sicherte. Denn Sat.1 heißt eben mit bürgerlichen Namen nun wirklich nicht Schmidt. Der Webdesigner aber sehr wohl. Und zu seinem Namensrecht zählt auch die Nutzung und Benutzung des Namens. Was nach Ansicht des Gerichts auch für Internetpräsenzen gilt.

Unter schmidt.de findet sich natürlich (noch) nicht mehr ganz so aktuelles Material zur „Harald Schmidt Show“, und ganz anders hätte alles ausgesehen, wenn Harald Schmidt seinem einstigen Sender eine „wirksame Gestattung im Sinne des Namensrechts“ eingeräumt hätte. Das aber konnte Sat.1 nicht nachweisen. Die Rechte am Namen „Harald Schmidt Show“ helfen dem Sender dabei nicht weiter.

Schön an der Sache: Auch Harald Schmidt selbst hätte natürlich die Rechte an seinem Namen reklamieren können. TM