Höhere Strafe für Hells Angel gefordert

GEWALT Der Bundesgerichtshof beurteilt die bisherige Rechtssprechung als fehlerhaft. Die Straftat sei nicht als Spontantat zu bewerten. Die Staatsanwaltschaft verhinderte überraschend eine Einigung

Der Angeklagte habe die Auseinandersetzung mit den Opfern gezielt gesucht

Ein bereits verurteilter Rocker der inzwischen auch in Kiel verbotenen Hells Angels muss vom Kieler Landgericht härter bestraft werden. Das verordnete der Bundesgerichtshof (BGH).

Der 38-Jährige war im ersten Prozess im November 2010 wegen gefährlicher Körperverletzung, versuchter Nötigung und unerlaubten Waffenbesitzes zu zwei Jahren Haft auf Bewährung verurteilt worden. Diese Strafzumessung beurteilte der BGH nun als rechtsfehlerhaft und verwies den Fall zurück an eine andere Strafkammer des Landgerichts. Er gab damit der Revision der Staatsanwaltschaft statt, die drei Jahre Haft gefordert hatte.

Zu Beginn des neuen Verfahrens hatte die Strafkammer mitgeteilt, dass sich Gericht, Verteidigung und Staatsanwalt weitgehend auf eine Gesamtstrafe von höchstens dreieinhalb Jahren Gefängnis verständigt hätten. Dabei sollten zwei andere am Landgericht anhängige Verfahren gegen den Angeklagten einbezogen und eingestellt werden: eine Schlägerei in einer Diskothek 2007 sowie eine Schießerei auf einem Parkplatz 2009.

An der Staatsanwaltschaft scheiterte dann aber in der Neuverhandlung am Dienstag die Einigung auf eine Gefängnisstrafe. Es gebe noch Beratungsbedarf, teilte Oberstaatsanwalt Alexander Ostrowski überraschend mit. Am 20. März soll weiter verhandelt werden.

Der 38-Jährige hatte im ersten Verfahren eine Messerattacke auf zwei Männer vor einem Kieler Fitnessclub gestanden. Dabei war er mit anderen Hells Angels auf die beiden Männer losgegangen, die sie für Mitglieder der verfeindeten Rockergruppe Bandidos hielten. Ein Opfer wurde lebensgefährlich verletzt. Die Kammer hatte eine Spontantat und Notwehr angenommen. Laut BGH war das Vorgehen des Angeklagten aber nicht als ungeplante Spontantat zu bewerten, da der bewaffnete Angeklagte die Auseinandersetzung mit den Opfern gezielt gesucht und die Situation zu einem für die Opfer überraschend geführten Angriff ausgenutzt habe.  (dpa)