Urteil: Pflichtteil bleibt sicher

FREIBURG taz ■ Ein Erblasser kann seinen Kindern den gesetzlich vorgesehenen Pflichtteil auch künftig nur bei „außergewöhnlich schwerem Fehlverhalten“ entziehen. Das Bundesverfassungsgericht bestätigte damit geltendes Recht, wonach der Pflichtteil nur entzogen werden darf, wenn das Kind dem Erblasser nach dem Leben trachtete oder ihn misshandelte. Dies schränke zwar das Recht ein, über das eigene Erbe frei zu verfügen. Die Einschränkung folge jedoch aus der lebenslangen „Familiensolidarität“ zwischen Eltern und Kindern. Im konkreten Fall – ein Sohn hatte die Mutter getötet, war dabei aber schuldunfähig – muss das Gericht neu prüfen, ob ein Entzug des Pflichtteils tatsächlich unzulässig ist. Karlsruhe gab überdies zu bedenken, dass der Sohn das Unrecht seiner Tat eingesehen habe (Az.: 1 BvR 1644/00). CHR