Verliebt, verheiratet – zerrüttet

Jede dritte Ehe in Deutschland wird geschieden. Gut beraten ist, wer die mit einer Trennung verbundenen Emotionen ruhen lassen kann und die Sache nüchtern betrachtet. Mit der Scheidung geht auch der gemeinsame Versicherungsschutz verloren

VON SIMONE WEIDNER

Das Gericht regelt in erster Linie die wirtschaftlichen Konsequenzen, die sich aus der Auflösung der Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft ergeben. „Erstaunlich wenige sind auf die Auseinandersetzung vernünftig vorbereitet und wissen über die Einkommensverhältnisse des Ehepartners genau Bescheid“, weiß Sonja Schlecht, Berliner Fachanwältin für Familienrecht: „Damit die Scheidungsfolgen ordentlich geregelt werden können, sind alle Unterlagen über Altersvorsorgeverträge, Schulden, Erbschaften und Schenkungen von Bedeutung. Informationsbeschaffung ist oberstes Gebot, wenn sich ein Streit abzeichnet.“

Bei der einvernehmlichen Scheidung ist das Verfahren unkompliziert. Kann ein Trennungsjahr nachgewiesen werden, beantragt mindestens ein Ehepartner über eine Anwältin oder einen Anwalt beim Familiengericht die Scheidung. Im Optimalfall werden die Vereinbarungen über die Aufteilung der Wohnung, Hausrat und Zugewinn sowie über den nachehelichen Unterhalt und gegebenenfalls das Sorgerecht von beiden Partnern unterschrieben und mit dem Scheidungsantrag zusammen eingereicht.

Das Familiengericht entscheidet von Amts wegen nur noch über den Versorgungsausgleich und prüft, wie die während der Ehe erworbenen Rentenansprüche und Anwartschaften aufgeteilt werden. Ist alles geregelt, stellt das Gericht die Zerrüttung der Ehe fest. Mit dem Urteil ist die Ehe aufgelöst.

Will nur ein Ehepartner die Scheidung oder sind beide so zerstritten, dass keine Verständigung mehr möglich ist, schafft das Gericht Fakten: Wohnung, Auto, Hochzeitsgeschenke, Erbstücke, Immobilien, Aktien, Lebensversicherungen, vorweggenommene Schenkungen, gemeinsame Kreditverträge und alles ab Eheschließung angeschaffte Vermögen werden hälftig aufgeteilt. Dies schreibt das Gesetz vor. Vom gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gehen die Gerichte aus, wenn kein Ehevertrag vorliegt. Nur bei etwa jeder zehnten Ehe haben die Partner vor der Hochzeit vereinbart, wie sie ihr Vermögen im Fall der Trennung aufteilen wollen.

„Die Auseinandersetzungen über den Zugewinnausgleich sind bei streitenden Paaren sehr aufreibend, können sich Monate hinziehen und verursachen unnötig hohe Kosten“, so Sonja Schlecht. Manchmal werden auch nur aus Rache oder verletzten Gefühlen unrealistische und übertriebene Forderungen durchzusetzen versucht oder umgekehrt zustehende Gelder und Vermögenswerte verweigert. Über die Ehewohnung entscheidet das Gericht jedoch in aller Regel zügig: Zugesprochen wird die Wohnung der Person, die sie am dringendsten benötigt. Auf Kinder wird hierbei besondere Rücksicht genommen und ein Wohnungswechsel selten befürwortet.

Trotz der Trennung bleibt das gemeinsame Sorgerecht für Kinder bestehen. Besteht Streit über das Sorgerecht, kann das Familiengericht auf Antrag einem Elternteil das Sorgerecht entziehen und über das weitere Umgangsrecht entscheiden.

Zum Kindesunterhalt in Form von Pflege und Versorgung durch Wohnung, Lebensmittel und Kleidung ist zunächst der Elternteil verpflichtet, bei dem das Kind lebt. Der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, ist grundsätzlich zur monatlichen Zahlung eines Betrages verpflichtet. Als Richtlinie dient die so genannte Düsseldorfer Tabelle, an der sich die Gerichte bei Festlegung der Unterhaltszahlungen orientieren.

Grundsätzlich geht das Familiengericht davon aus, dass die Ehegatten nach der Scheidung alleine für ihren Lebensunterhalt aufkommen. Nur in bestimmten gesetzlich geregelten Fällen besteht ein Unterhaltsanspruch gegenüber dem geschiedenen Ehepartner, beispielsweise wegen Kinderbetreuung, Alter oder Arbeitslosigkeit. Während die Unterhaltsvereinbarungen in die Zukunft gerichtet sind, geht es beim Versorgungsausgleich darum, die während der Ehe erworbenen Rentenansprüche zu verteilen. Auch betriebliche Altersvorsorgen und private Rentenversicherungen, die keine Kapitalabfindung vorsehen, werden berücksichtigt.

Mit dem Scheidungsurteil geht auch der gemeinsame Versicherungsschutz verloren. Wer über die Familienversicherung bei der Krankenkasse des Ehepartners versichert ist, muss nach dem rechtskräftigen Urteil innerhalb von drei Monaten die freiwillige Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse beantragen. Auch um neue Verträge für den Haftpflichtschutz sowie Auto- und Hausratversicherung müssen sich die Geschiedenen kümmern. Wichtig: Wer eine Lebensversicherung auf den Partner abgeschlossen hat, sollte daran denken, unter Umständen den Bezugsberechtigten zu ändern.

Unterhaltstabellen: www.bmfsfj.de