piwik no script img

korrekturen und klarstellungenSchöffen offen für Öffentliche

In der Rubrik sachkunde war am vergangenen Wochenende zu lesen, dass Schöf­f*in in Deutschland nur werden könne, wer „nicht im öffentlichen Dienst tätig“ sei. Das war falsch oder zumindest ungenau: Tatsächlich sind, so regelt es Paragraf 34 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG), nur bestimmte Gruppen des öffentlichen Dienstes vom Schöffenamt ausgeschlossen. Dazu gehören etwa Richter, Beamte der Staatsanwaltschaft sowie Polizeivollzugsbeamte. Die Mehrheit der Angehörigen des öffentlichen Dienstes kann also problemlos Schöf­f*in werden.

taz lesen kann jede:r

Als Genossenschaft gehören wir unseren Leser:innen. Und unser Journalismus ist nicht nur 100 % konzernfrei, sondern auch kostenfrei zugänglich. Texte, die es nicht allen recht machen und Stimmen, die man woanders nicht hört – immer aus Überzeugung und hier auf taz.de ohne Paywall. Unsere Leser:innen müssen nichts bezahlen, wissen aber, dass guter, kritischer Journalismus nicht aus dem Nichts entsteht. Dafür sind wir sehr dankbar. Damit wir auch morgen noch unseren Journalismus machen können, brauchen wir mehr Unterstützung. Unser nächstes Ziel: 40.000 – und mit Ihrer Beteiligung können wir es schaffen. Setzen Sie ein Zeichen für die taz und für die Zukunft unseres Journalismus. Mit nur 5,- Euro sind Sie dabei! Jetzt unterstützen