Ist es richtig, dass kommerzielle Parknutzer*innen zahlen müssen?
Wer im Park Fitnesskurse anbietet, braucht eine Genehmigung des Bezirksamts. Das bestätigte das Verwaltungsgericht. Ist das richtig?
Das Gesetz Das Grünanlagengesetz regelt seit 1997, was in den Berliner Park- und Grünflächenanlagen erlaubt ist. In Paragraf 6 heißt es: „Die Bezirksverwaltung kann für Anlagen oder Anlagenteile Beschränkungen auf bestimmte Benutzungsarten und Öffnungszeiten festlegen und die Benutzung durch Gebote oder Verbote regeln.“ Außerdem können für die Benutzung seitens des zuständigen Bezirksamts „Entgelte erhoben werden“. Dass eine kommerzielle Nutzung per se genehmigungspflichtig ist, steht in dem Gesetz nicht explizit.
Das Urteil Das Berliner Verwaltungsgericht sieht das anders: Dort argumentierte man vielmehr, dass eine „Durchführung von Freiluft-Gruppen-Fitnesstrainings“ zu kommerziellen Zwecken nicht vom „Allgemeinbrauch“ abgedeckt sei, für die die Parks da seien: eine Freifläche für „Erholungssuchende“. Geklagt hatte eine Fitnesstrainerin gegen das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg. Eine Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht ist möglich.
Das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg verlangt laut einer Sprecherin für eine Veranstaltung pro Woche 230 Euro im Sommerhalbjahr April bis Oktober. 6 Anträge auf Parknutzung von Fitnesscoaches lägen dem Bezirksamt vor, voraussichtlich werde man allen stattgeben können. Wer illegal Sportkurse abhält, begeht eine Ordnungswidrigkeit und muss mit einem Bußgeld rechnen. (akl)