Gesetz verunsichert

betr.: „Viel zu offen“, Interview mit Erich Röper, taz Bremen vom 15. Juni 2005

Einige Ergänzungen zu meinem Interview sind mir doch wichtig: Die Formulierung in § 4 Abs. 3 Satz 1a Schulgesetzentwurf, die Schule habe im Rahmen ihres Erziehungs- und Bildungsauftrags die Integration der ausländischen SchülerInnen das gesellschaftliche Leben und die schulische Gemeinschaft zu befördern und Ausgrenzungen Einzelner zu vermeiden, schränkt das auch in der PISA-Studie deutliche Problem unzulässig ein. Es gilt für alle Migranten, auch die Aussiedler, die nach § 116 Abs. 1 GG Deutsche sind (Probleme gibt es etwa mit den Pfingstlern) und die Konvertiten; „ausländische“ sollte daher durch „alle“ ersetzt werden. § 59 Abs. 2 Satz 3 hebt die religiösen und weltanschaulichen Empfindungen der Schüler und ihrer Eltern heraus. Es öffnet Tor und Tür für alle Fundamentalisten gegen Schwimm- und Sportunterricht für Mädchen oder Sexualkunde. Die LehrerInnen haben in fast allen Fächern dann Probleme, objektiv und im Sinn der Verfassung offensiv die Frauenrechte oder Homosexualität zu behandeln oder Akte in der Kunst zu zeigen. In vielen Verfahren erwirkten muslimische Eltern die Befreiung der Töchter von diesen Fächern „aus religiösen Gründen“. Gilt es für Schülerinnen, gelten sie auch für Lehrerinnen, die nur noch beschränkt einsetzbar, also nicht geeignet sind. Der Satz sollte entfallen.

Der politische Kompromiss enthält keine Grundaussage zu religiösen Symbolen. Er schafft Unsicherheit in der Sache. Davon gelten vier nur für die Schule, zwei für den ganzen öffentlichen Dienst: Hessen geht großzügig mit traditionellen christlichen oder jüdischen Zeichen um, Berlin schließt alle aus. Von den Gesetzen, die nur für die Schule gelten, verabschiedeten nur das niedersächsische CDU und SPD gemeinsam. Es stellt darauf ab, ob das äußere Erscheinungsbild von Lehrkräften in der Schule, auch wenn es aus religiösen oder weltanschaulichen Gründen gewählt wird, Zweifel an ihrer Eignung begründet. Darauf kommt es an, da das Kopftuch nur ein Teil der traditionellen mediterranen (islamischen) Bekleidungsregeln ist, wonach nur Gesicht, Hände und Füße frei sein dürfen. Es geht um die „signifikanten Bekleidungsmerkmale“ im Minderheitsvotum des Bundesverfassungsgerichtes, nicht um Kreuz, Halbmond oder Davidstern als kleiner Schmuck. Erich Röper, Bremen