Schlappe vor Gericht für Lidl

STUTTGART ap ■ Der Discounthändler Lidl muss Schnäppchen, für die er wirbt, mindestens zwei Tage vorrätig halten. Das entschied jetzt das Oberlandesgericht Stuttgart. Damit verliert der Discounter einen von mehreren anhängigen Rechtsstreits mit Verbraucherschützern über Lockangebote. Im vorliegenden Fall ging es um Computerbildschirme mit Funk-Tastatur. Geklagt hatte die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. Sie hatte moniert, dass Lidl in regionalen Zeitungen ganzseitig für den Computerbildschirm geworben hatte, der Artikel aber schon nach einer Stunde ausverkauft gewesen sei. Das Gericht wies in seinem Urteil die Argumentation von Lidl zurück, der Verbraucher erwarte bei solchen Angeboten, dass die Waren sehr schnell ausverkauft seien. Auch der klein gedruckte Hinweis am unteren Rand der Anzeige: „Bei diesem Artikel besteht die Möglichkeit, dass er trotz sorgfältiger Bevorratung kurzfristig ausverkauft ist“, vermeide eine Irreführung des Verbrauchers nicht, entschied das Gericht. Eine Berufung ist nicht möglich. (Az. OLG Stuttgart 2 U7/05)