Grundsatzurteil
: Weniger Geld für Tageseltern

Tageseltern müssen einen Teil des Erziehungsgeldes, das sie für die Betreuung ihrer Schützlinge erhalten, auf das Arbeitslosengeld II (ALG II) anrechnen lassen. Das hat das Landessozialgericht jetzt in einem Eilverfahren beschlossen. Es wies damit die Beschwerde einer Tagesmutter gegen einen Beschluss des Sozialgerichts zurück. Die Frau war gegen die Kürzung ihres ALG II vor Gericht gezogen. Sie hatte geltend gemacht, das für die Betreuung mehrerer Kinder gezahlte Tagespflegegeld von 1.056 Euro sei als eine zwecksbestimmte Leistung und nicht als Einkommen anzusehen, darum beanspruche sie den vollen 345-Euro-Regelsatz. Mit seinem Grundsatzurteil folgt das Gericht einer Richtlinie des Gesetzgebers, wonach das Erziehungsgeld eine Einnahme ist, die anzurechnen sei, wenn sie die Hälfte des ALG II übersteigt. Zur Begründung meinte das Gericht, es sei „kein Grund erkennbar“, Tagesmütter besser zu stellen als „normale Hilfebedürftige“. wei