Feldstraßenbunker vor Gericht

Richter vertagt Entscheidung über Aufstockung des Weltkriegsbunkers wegen Befangenheitsantrag

Für die Bezirks-Vertreter steht der Vorwurf des Klägers, die Aufstockung fuße auf falscher Rechtsgrundlage, nicht zur Debatte

Von Marco Carini

Auf Los geht’s los. Weil der Raum 247 des Verwaltungsgerichts in St. Georg nicht genügend Publikumsplätze mit Abstand fasst, hat Richter Eller Lose gebastelt. Kleine handschriftlich nummerierte Zettelchen bestimmen, welche Medienvertreter:innen und welche Zuschauer:innen an der Verhandlung um die Rechtmäßigkeit der geplanten Aufstockung des Feldstraßenbunkers teilnehmen dürfen.

27 Lose gibt es für bescheidene elf Plätze. Die Proteste der aus der Verhandlung Ausgeschlossenen, die nicht verstehen, warum nicht in einen größeren Saal umgezogen werden kann, kontert Eller mit dem Satz: „Die Öffentlichkeit ist auch so hergestellt.“

Im Verlauf der Verhandlung wird klar, dass es hier um etwas Grundsätzliches geht. Der Kläger, der Stadtplaner Mario Bloem aus dem benachbarten Karoviertel, ist der Meinung, dass es für die geplante Aufstockung des Kriegsbunkers von 30 auf 58 Meter eines extra Bebauungsplans bedurft hätte, da sich der neue Koloss nicht in die Umgebung einpasst. Ein Bebauungsplan-Verfahren hätte den Bürger:innen aber intensive Beteiligungsrechte garantiert, die es nun nicht gab, da die Bunker-Erhöhung nach dem Einfügungsgebot des Baugesetzbuches – Paragraph 34 – genehmigt wurde. Dieses erlaubt ein Bauvorhaben, das sich in „die Eigenart der näheren Umgebung einfügt“ und gibt Anwohner:innen dabei wenig Beteiligungsrechte.

Die Vertreter des Bezirks sind nicht bereit, dieses Frage auch nur zu diskutieren, da die Entscheidung, auf welcher Rechtsgrundlage die Aufstockung genehmigt wurde, eine Entscheidung von Politik und Verwaltung sei, die hier nicht zur Debatte stehe.

So argumentieren sie, dass Mario Bloem durch die Genehmigung nach Paragraph 34 nur sehr eingeschränkte Schutzrechte als Anwohner habe, die hier nicht zum Tragen kämen. Dass der Kläger genau diese Einschränkung durch das aus seiner Sicht widerrechtliche Genehmigungsverfahren angreift, ignorieren sie.

Und nicht nur sie: Auch Richter Eller geht in seiner Berichterstattung über den Verfahrensstand, mit der der Verhandlungstag beginnt, auf diesen zentralen Punkt des Klägers überhaupt nicht ein. Dafür fängt er sich einen Befangenheitsantrag von Bloem ein, den dieser später noch durch einen weiteren ergänzt. Damit ist klar: Eine Entscheidung wird es an diesem Verhandlungstag nicht mehr geben. Sie kann erst fallen, wenn eine andere Kammer über die Befangenheitsanträge entschieden hat.