Telefonieren ist Grundbedürfnis

DRESDEN dpa ■ Telefonieren ist nach einem Urteil des Dresdner Sozialgerichtes ein menschliches Grundbedürfnis. Deshalb muss die Krankenkasse auch ein Schwerhörigentelefon bezahlen, entschieden die Richter in einem gestern bekannt gegebenen Urteil (Aktenzeichen: S 18 KR 398/02). Die 51 Jahre alte schwerhörige Klägerin konnte ein normales Telefon nicht benutzen. Einen Apparat mit Verstärker für 154 Euro wollte die AOK aber nicht bezahlen. Das Gericht gab der Klage statt. Die Frau muss nur einen Eigenanteil von 20 Euro tragen. „Heutzutage verfügen 97 Prozent aller Haushalte in Deutschland über einen Festnetzanschluss. Telefonieren ist damit kein außergewöhnliches Bedürfnis, das nur bei einem besonderen Bedarf befriedigt werden muss“, so die Richter. Deshalb sei die Kasse verpflichtet, die Behinderung der Klägerin auszugleichen und ihr Telefonate zu ermöglichen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung ließ das Sozialgericht Berufung zu.