Miethai & CoDer Samstag – ein Werktag?
: Rechtzeitig kündigen spart Mietkosten

Durch die Mietrechtsänderungen der letzten Zeit gilt für viele auszugswillige Mieter eine dreimonatige Kündigungsfrist. Wie wird diese Frist berechnet? Eine Kündigung muss spätestens am dritten Werktag eines Monats beim Vermieter/Verwalter angekommen sein, damit dieser Tag bei der Fristberechnung noch mitzählt. Ging also die Kündigung dem Vermieter am 3. August 2005 zu, so wäre sie zum 31.10.05 wirksam. Träfe sie nur einen Tag später ein, wäre sie erst einen Monat später wirksam.

Was gilt für Mieter, die jetzt kündigen wollen, da doch der 3. September in diesem Jahr auf einen Samstag fällt? Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 27. 4. 2005 (VIII ZR 206/04) diese Frage zwar ausdrücklich offen gelassen, aber doch entschieden, dass der Samstag dann als Werktag mitzuzählen ist, wenn der erste oder zweite Tag der Fristrechnung auf einen solchen fällt. Begründet wird dies unter anderem damit, dass der Samstag den veränderten Bedürfnissen und Gewohnheiten entsprechend für viele Menschen nicht mehr arbeitsfrei sei.

Wer zum 30. 11. 2005 kündigen möchte und den rechtzeitigen Zugang sichern will, sollte dafür sorgen, dass die Kündigung spätestens am 3. September beim Vermieter ankommt – und zwar zu den normalen Postlaufzeiten. Wer etwa eine Kündigung erst am Abend in den Briefkasten des Vermieters steckt, muss damit rechnen, dass der Zugang frühestens für den nächsten Tag gilt.

Eve Raatschen ist Juristin bei Mieter helfen Mietern, Bartelsstr. 30, 20357 HH, ☎ 431 39 40, info@mhmhamburg.de, www.mhm-hamburg.de