WAS FÜR EINE FRAGE!

Die Vertrauensfrage des Bundeskanzlers ist in Artikel 68 des Grundgesetzes geregelt. „Findet ein Antrag des Bundeskanzlers, ihm das Vertrauen auszusprechen, nicht die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages, so kann der Bundespräsident auf Vorschlag des Bundeskanzlers binnen 21 Tagen den Bundestag auflösen.“ Welche Ziele der Kanzler und die Abgeordneten dabei verfolgen, ist der Verfassung scheinbar egal.

Offensichtlich zulässig ist die „echte Vertrauensfrage“. Hier will der Kanzler die Abstimmung wirklich gewinnen. Er droht mit Neuwahlen, um seine Mehrheit hinter sich zu bekommen. Bei der „unechten Vertrauensfrage“ will der Kanzler die Abstimmung verlieren, um Neuwahlen auslösen zu können.

Schon 1983 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass auch die inszenierte Niederlage bei einer Vertrauensabstimmung zulässig ist – wenn durch Neuwahlen eine „instabile“ Lage im Bundestag überwunden werden soll. Da der Begriff „unecht“ nach Falschgeld klingt, hat das Verfassungsgericht gestern hierfür den neuen Begriff „auflösungsgerichtete Vertrauensfrage“ eingeführt. In der Sache ist das aber nichts anderes als die unechte Vertrauensfrage. CHR