Privatkopien bleiben erlaubt

URHEBERRECHT Nicht kommerzielles CD-Brennen bleibt legal: BVG lehnt Klage der Musikbranche ab

FREIBURG taz | Das Recht auf eine digitale Privatkopie von CDs bleibt erhalten. Das Bundesverfassungsgericht teilte am Mittwoch mit, eine Klage der Musikbranche sei abgelehnt worden, weil sie zu spät kam.

Private Kopien von urheberrechtlich geschützten Werken, etwa von Büchern oder Schallplatten, sind schon lange zulässig. Dies regelt das Urheberrechtsgesetz in Paragraf 53. Voraussetzung ist, dass die Kopie nicht Erwerbszwecken dient.

Mehrere Plattenfirmen sahen darin ihr Eigentumsrecht verletzt. Sie führten die massiven Einbrüche beim Plattenverkauf auch darauf zurück, dass von CDs mit Hilfe von CD-Brennern Kopien in gleicher Qualität möglich sind. Das sei früher nicht so gewesen, als Vinylplatten auf Kassette aufgenommen wurden.

Die Richter erklärten die Verfassungsbeschwerde nun aber für unzulässig, ohne in der Sache zu entscheiden. Gegen neue gesetzliche Regelungen muss die Verfassungsklage nämlich binnen eines Jahres erhoben werden. Diese Frist hätten die Plattenfirmen nicht eingehalten, so die Richter. Anders als nach Ansicht der Kläger lief die Frist nicht erst seit Januar 2008, als das Umgehen des Kopierschutzes von CDs verboten wurde, sondern seit dem Jahr 2003. Damals hatte der Bundestag klargestellt, dass auch digitale Privatkopien zulässig sind. Gegen diese Regelung hätte die Musikbranche klagen müssen. (Az.: 1 BvR 3479/08f) CHRISTIAN RATH