1 Problem? Im 2fel hilft das Strafgesetzbuch
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Posing Jugendliche nutzen im Internet oft Profile, Bilder, Kommentare oder auch eigene Filme und Musik zur Selbstdarstellung. Ziel ist dabei der Aufmerksamkeitsgewinn für die eigene Person; oft werden auf Bildern auch aufreizende Positionen eingenommen. Das Problem der Löschung der Inhalte sowie unangemessene Verbreitung können zu Cyber­mobbing oder sexueller Belästigung der Betroffenen führen.

Cybermobbing Eine Person wird über längere Zeit in sozialen Netzwerken oder im Internet allgemein von einer Einzelperson oder Personengruppe gekränkt oder schikaniert. Trotz der Option, Beiträge zu löschen, existiert die Information in den meisten Fällen nach wie vor weiter im Netz. Genau wie beim Mobbing greift auch beim Cybermobbing das Strafgesetzbuch, etwa mit Tatbeständen der Beleidigung, Nötigung, Bedrohung, übler Nachrede oder Verleumdung.

Cybergrooming Ein Erwachsener erschleicht sich, meist unter Vorgabe eines falschen Alters, durch intensiven Kontakt das Vertrauen eines meist minderjährigen Jugendlichen. Es folgen Forderungen zu sexuellen Handlungen oder sexuelle Belästigung. Dieses Verhalten kann nach Paragraf 208a des Strafgesetzbuches verurteilt werden und mit bis zu zwei Jahren Freiheitsentzug bestraft werden.

Sexting Das digitale Verschicken und Empfangen selbst aufgenommener freizügiger Aufnahmen – meist freiwillig und einvernehmlich. Ab welchem Grad von Nacktheit man von Sexting spricht, ist nicht klar definiert. Von Sextortion spricht man, wenn der Sender zur Aufnahme solcher Fotos überredet oder gedrängt wurde und anschließend mit diesen erpresst wird. Hierbei handelt es sich um eine Straftat, der Sender ist gesetzlich durch das „Recht am eigenen Bild“ geschützt.

Stalking Das beharrliche Verfolgen und Belästigen von Personen. Die von Stalking Betroffenen leiden oft unter physischen oder auch psychischen Unruhe- und Angstsymptomen. Gesetzlich geschützt sind sie durch das „Gesetz zur Verbesserung des Schutzes gegen Nachstellung“ in Paragraf 238 des Strafgesetzbuchs.

Abzocke Viele Seiten locken mit vermeintlich kostenlosen Angeboten, etwa Gewinnspielen mit hohen Sach- oder Geldpreisen. Mit der Teilnahme fällt jedoch oft ein einmaliges Nutzungsentgelt an oder der Nutzer schließt unwissend ein kostenpflichtiges Abonnement ab. Je nach Alter sind Minderjährige nur beschränkt geschäftsfähig oder geschäftsunfähig. Bis zur Einverständniserklärung zum Kauf durch die Eltern sind diese Verträge schwebend unwirksam. Ohne diese kann von Betreiberseite kein Geld eingefordert werden. Ulrike Stegemann