Recht auf Fernseher

Hartz IV Mit 80 Euro kann man kein Wohnzimmer einrichten, sagt das Bremer Sozialgericht

80 Euro als Pauschalbetrag für die Wohnzimmereinrichtung von Erwerbslosen sind zu wenig, urteilte jetzt das Bremer Sozialgericht. Das Gericht verpflichtete die Stadtgemeinde Bremen, einem 47-Jährigen zusätzliche 70 Euro für die Erstausstattung seiner Wohnung auszuzahlen.

Der Satz, den Bremen in einer Verwaltungsanweisung festgelegt hat, gesteht Hilfeempfängern nur einen Wohnzimmersessel (25 Euro), einen Couchtisch (30 Euro) und ein Regal (25 Euro) zu – dies erfülle nicht den Anspruch auf das „soziokulturelle Existenzminimum“, so das Gericht. Nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts müsse der Geldbetrag so bemessen sein, „dass die Betroffenen in der Umgebung von Nicht-Hilfeempfängern ähnlich wie diese leben können“. Dazu gehöre mindestens „ein Fernseher, ein Fernsehtisch, ein Sofa sowie Wandschmuck (Bilder, Poster, etc.)“.

Der Mann, der die 70 Euro erstritten hat, hatte von der Stadt zunächst im Mai 2009 447,20 für die Ausstattung seiner Wohnung bewilligt bekommen, später erhöhte sich der Betrag auf 718,70 Euro. Zuvor hatte die Behörde abgelehnt, ihm überhaupt etwas zu zahlen. Weil er lange Zeit in Haft und Therapieeinrichtungen verbracht hatte, konnte der Mann schließlich glaubwürdig nachweisen, dass er tatsächlich nicht mehr als ein Bett besaß. Abgelehnt hatte das Gericht seine Forderung nach einem Spiegelschrank im Badezimmer.

Die Bremer Erwerbslosenhilfe begrüßte das Urteil und forderte die Sozialbehörde dazu auf, umgehend die Pauschalen für die Erstausstattung einer Wohnung zu erhöhen. Deren Vorsitzender Herbert Thomsen wies darauf hin, dass das Bremer Sozialgericht auch in einem anderen Fall die Behörde zu weiteren 70 Euro verpflichtet hatte. Beide Beschlüsse sind nicht mehr anfechtbar. eib

Aktenzeichen S 23 AS 894/09 ER