Miethai & Co Renovierung bei Auszug
: Unwirksame Klauseln

Ob und welche Räume der Mieter beim Auszug aus seiner Wohnung renovieren muss, richtet sich nach den jeweiligen Vereinbarungen im Mietvertrag. Denn nach den gesetzlichen Vorschriften im BGB ist der Vermieter verantwortlich für die Instandhaltung und damit auch für die Ausführung von Schönheitsreparaturen. Viele der Klauseln in den Hamburger Formularmietverträgen sind unwirksam, insbesondere, wenn Ein- oder Auszugsrenovierungen mit der Pflicht zu laufenden Schönheitsreparaturen kombiniert werden. Bitte deshalb erst die mietvertraglichen Vereinbarungen überprüfen lassen, bevor der Pinsel geschwungen wird.

In den neueren Formularmietverträgen sind neben der Verpflichtung, die laufenden Schönheitsreparaturen innerhalb bestimmter Fristen durchzuführen, noch zeitanteilige Quoten für den Fall vorgesehen, dass das Mietverhältnis vor Ablauf der Renovierungsfristen beendet wird. Das heißt, dass der Mieter, wenn z.B die Dreijahresfrist für die Renovierung der Küche noch nicht abgelaufen ist, je nach Zeitablauf einen bestimmten Betrag – entsprechend einem Kostenvoranschlag eines Malers – zu erstatten hat oder den Raum bei Auszug frisch renovieren muss.

Für eine dieser sog. Quotenklauseln hat das Landgericht Hamburg jüngst eine aus Mietersicht positive Entscheidung getroffen: Danach ist eine Klausel, die starre Fristen zur Berechnung der Quote für die Abgeltung noch nicht fälliger Schönheitsreparaturen vorsieht, unwirksam (LG Hamburg, Urteil vom 17.06.2005 – 311 S 152/04). Das Landgericht stellte fest, dass die verwandte Klausel eine starre Regelung handele, die nicht das Mieterverhalten berücksichtige. Insoweit benachteilige die Klausel den Mieter unangemessen, so dass sie unwirksam sei. Der Mieter musste nichts zahlen.

Andree Lagemann ist Juristin bei Mieter helfen Mietern, Bartelsstr. 30, 20357 HH, ☎ 431 39 40, info@mhmhamburg.de, www.mhm-hamburg.de