VERMIETER-EIGENLEISTUNGEN
: Abrechenbar als Betriebskosten

KARLSRUHE | Vermieter können Eigenleistungen für Hausmeistertätigkeiten als Betriebskosten auf die Mieter abwälzen. Die Vergütung kann in Höhe des Betrags erfolgen, den eine Drittfirma ohne Mehrwertsteuer erhalten hätte, so der Bundesgerichtshof gestern. Er verwies auf eine gesetzliche Regelung, die den Ansatz von Sach- und Arbeitsleistungen des Vermieters ausdrücklich vorsehe. Damit hatte die Klage eines Vermieters aus Köln Erfolg, der seine Eigenarbeiten im Mietshaus bei den Betriebskosten in Rechnung stellte. (dapd)