Kein Ausgleich für Lehrerin

Kopftuch-Klage

Sie war qualifiziert und hatte den Job schon in der Tasche. Dann aber erwähnte die muslimische Lehrerin gegenüber der Schule im Kreis Osnabrück ihr Kopftuch – und die Absicht, dieses auch im Unterricht zu tragen. Die niedersächsische Schulbehörde machte die Einstellung rückgängig und die Frau klagte. Am Mittwoch nun entschied das Verwaltungsgericht Osnabrück, dass die Behörde nach den damaligen Gesetzen korrekt gehandelt hatte. Die Lehrerin bekommt keinen Schadensersatz.

Die Muslima, die heute an der nicht-staatlichen Drei-Religionen-Grundschule in Osnabrück christliche, jüdische und muslimische Schüler unterrichtet, fühlte sich von der Landesschulbehörde religiös diskriminiert und um den Einstieg in die Beamtenlaufbahn betrogen. Als Schadensersatz forderte sie 8.200 Euro – rund drei Monatsgehälter einer Lehrerin.

Ihr Rausschmiss ereignete sich bereits 2013, aber erst zwei Jahre später hatte die Muslimin die Möglichkeit, dagegen zu klagen. Denn das Bundesverfassungsgericht hat im Jahr 2015 eine bindende Entscheidung für solche Fälle gefällt. Die Richter entschieden, dass ein Kopftuch nicht grundsätzlich die Einstellung einer Lehrerin verhindern kann. Damit eine Schule das Tragen solcher religiöser Symbole verbieten könne, müsse ganz konkret der Schulfrieden gefährdet sein oder von der Trägerin eine Gefahr ausgehen, etwa wenn sie versuche, ihre Schüler mit islamistischem Gedankengut zu beeinflussen.

Der Osnabrücker Richter Gert-Armin Neuhäuser führte jedoch an, dass die Landesschulbehörde nur das damalige niedersächsische Schulgesetz heranziehen konnte. Darin stand, dass die Angestellten des Landes zur Neutralität verpflichtet sind. Religiöse und weltanschauliche Symbole waren für Lehrer verboten. Da diese Regelung nicht nur für Muslime, sondern für alle gegolten habe, sei die Klägerin nicht diskriminiert worden, fand der Richter.

Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts hat das Land das Schulgesetz per Erlass geändert. Auch hier gilt nun die Einzelfallentscheidung. Lehrerinnen dürfen grundsätzlich im Unterricht ein Kopftuch tragen. Um ihnen dies zu verbieten, muss die Schule nun eine konkrete Gefährdung nachweisen.

Diese Neuregelung aber kam für die muslimische Lehrerin aus Osnabrück zu spät. Das Gericht könne nicht retrospektiv entscheiden, sagte Neuhäuser. Akzeptieren muss die Lehrerin das Urteil aber nicht. Sie kann eine Berufung beantragen. Dann müsste das niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg sich mit dem Fall befassen. rea