Termingerechte Übernahme

MIETRECHT Beim Einzug muss die Wohnung am vereinbarten Datum übergeben werden

Mieter können verlangen, dass die von ihnen angemietete Wohnung termingerecht bezogen werden kann – selbst dann, wenn das vereinbarte Datum auf einen Sonn- oder Feiertag fällt.

Auf diesen Anspruch weist der Deutsche Mieterbund (DMB) unter Berufung auf ein Urteil des Landgerichts Berlin vom Juni 2012 hin (Az.: 65 S 219/10). Damit hat das Landgericht Berlin eine vorangegangene Entscheidung des zuständigen Amtsgerichts in Berlin revidiert.

Kann der Mieter nicht zum vereinbarten Termin in die Wohnung einziehen, hat er demnach das Recht, das Mietverhältnis fristlos zu kündigen, nicht zuletzt um die finanzielle Unzumutbarkeit einer doppelten Mietbelastung zu vermeiden. Zudem kann er Schadenersatz einfordern, beispielsweise weil er Möbel einlagern musste oder ihm zusätzliche Kosten für eine zwischenzeitliche Unterkunft entstanden sind.

Wohnungsmietverträge liefen grundsätzlich zum Monatsende aus, stellte das Landgericht Berlin fest, so dass Mieter darauf angewiesen seien, die neue Wohnung auch entsprechend zum Monatsersten zu erhalten. Zwar möge insbesondere einem gewerblichen Vermieter eine Wohnungsübergabe an einem Werktag besser passen. Das entspricht aber nicht unbedingt den Interessen des Mieters, insbesondere wenn er am nächsten Werktag arbeiten muss. OS