Fehlbelegungsabgabe

Mieter von Sozialwohnungen erfüllen teilweise aufgrund veränderter Einkommensverhältnisse nicht oder nicht mehr die Voraussetzungen, die zum Bezug einer solchen Wohnung berechtigen. Ziel der Ausgleichszahlung ist es, den nicht mehr gerechtfertigten Subventionsvorteil abzuschöpfen. Der Vorteil besteht darin, dass die Netto-Kaltmieten von öffentlich geförderten und subventionierten Sozialwohnungen grundsätzlich niedriger sind als bei vergleichbaren frei finanzierten Wohnungen. Die Einnahmen aus der Ausgleichszahlung sind zweckgebunden zur Förderung des sozialen Wohnungsbaus.

Die Einkommensgrenze für eine Person liegt bei 15.000 Euro. Bei zwei Personen bei 20.000, bei drei Personen bei 22.100 Euro. Für jede weitere Person liegt die Grenze 4.100 Euro zuzüglich. Für Kinder werden 500 Euro angerechnet. Die Ausgleichszahlung bei einer Einkommensüberschreitung um 20 Prozent liegt bei monatlich 35 Cent pro Quadratmeter. Bei 80 Prozent werden 3,50 Euro fällig.

Die Landesregierung will nun die Fehlbelegungsabgabe abschaffen und eine personengebundene Förderung einführen. Das Problem: Ein höchstrichterliches Urteil des Karlsruher Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1989 besagt, dass die Ausgleichszahlungen „verfassungsmäßig geboten“ seien. HOP