Kein Lauschen bei Selbstgesprächen

Die Polizei darf belastende Selbstgespräche von Verdächtigen, die in deren Wohnung abgehört wurden, nicht gegen die Betroffenen verwenden. Das entschied jüngst der Bundesgerichtshof (BGH) und setzte damit das Grundsatzurteil des Bundesverfassungsgerichts vom Mai 2004 um. Der BGH hob die Verurteilung eines Mannes wegen Mordes auf, der sich, während er im Krankenhaus lag, in einem Selbstgespräch belastet hatte – das Krankenzimmer des mordverdächtigen Bayern war mit Wanzen überwacht worden. Zunächst nahm die Polizei nur Alltagsgeräusche wie „Pinkeln, Husten, Pupsen und Schnarchen“ auf. Nachdem sich seine Freundin am Telefon über die aggressive Vernehmung durch die Polizei beschwert hatte, murmelte er plötzlich vor sich: „Sehr aggressiv! Sehr aggressiv! In Kopf hätt‘ ich ihm schießen sollen.“ Laut BGH kann diese Äußerung jedoch wegen der Maßgabe des Bundesverfassungsgerichts nicht als Beweis gegen ihn verwertet werden. (Az.: 1 Str. 140/05)