Einmal essen, fünfmal zahlen

MÜNSTER dpa ■ Eltern müssen den Beitrag für die Über-Mittag- Betreuung ihrer Kinder in Tageseinrichtungen auch dann in voller Höhe zahlen, wenn das Kind das Angebot nur einmal pro Woche besucht, so das OVG Münster. Ein Ehepaar hatte zuvor ohne Erfolg vor dem Verwaltungsgericht geklagt. Die Töchter hatten von 1998 bis 2001 einmal pro Woche an der Mittagsbetreuung teilgenommen. Das OVG berichtete, nach dem NRW-Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder sei ein zusätzlicher Beitrag nur für „die regelmäßige Betreuung eines Kindes im Kindergarten über Mittag (zwischen 12.30 Uhr und 14.00 Uhr …) zu zahlen“. Es komme letztlich nicht darauf an, ob die Über-Mittag-Betreuung an einem, an zwei oder an fünf Tagen genutzt werden. Entscheidend sei, dass die Kita die Betreuung regelmäßig anbiete.