BGH ZU SATELLITENEMPFANG
: Antenne muss im Zweifel aufs Dach

KARLSRUHE | Zwar haben Bürger mit Migrationshintergrund grundsätzlich einen Anspruch darauf, sich per Satellitenfernsehen über Ereignisse in ihrer früheren Heimat zu informieren. Den Ort für das Anbringen der Parabolantenne dürfen aber nicht sie bestimmen, sondern der Immobilienbesitzer oder die Wohnungseigentümergemeinschaft, entschied der Bundesgerichtshof. Im aktuellen Fall hatte eine aus Polen stammende Deutsche eine Parabolantenne vor dem Fenster ihrer Eigentumswohnung angebracht. (afp)