Nicht tariffähig

ENTSCHEIDUNG Landesarbeitsgericht beschließt: Christliche Zeitarbeit-Gewerkschaft darf keine Tarifverträge abschließen. Beschwerde zugelassen

BERLIN taz | Die Christliche Zeitarbeiter-Tarifgemeinschaft kann nach einem Beschluss des Berliner Landesarbeitsgerichtes keine Tarifverträge mit Arbeitgebern abschließen. Das Gericht wies am Montag in zweiter Instanz die Beschwerde der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) zurück. Die CGZP sei nicht tariffähig, so das Gericht.

Der Tarifgemeinschaft wird vorgeworfen, in Konkurrenz zum Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB) das Lohnniveau für Leiharbeiter mit eigenen Billigtarifverträgen zugunsten der Arbeitgeberseite nach unten zu drücken.

Gegen den Beschluss von Montag ist die Rechtsbeschwerde vor dem Bundesarbeitsgericht zulässig, erklärte ein Sprecher des Landesarbeitsgerichts. Wird im Bundesarbeitsgericht in letzter Instanz entschieden, dass CGZP-Tarifverträge für die Leiharbeit ungültig seien, könnten zehntausende von Zeitarbeitnehmern Nachforderungen stellen, da ihnen dann eine Vergütung in Höhe der Entgelte der Stammbelegschaften zustünde. Eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes sei frühestens in anderthalb Jahren zu erwarten, erklärte der Sprecher des Landesarbeitsgerichts.

Der Streit über die Entgelte zwischen dem Deutschen Gewerkschaftsbund und der CGZP hatte auch die Entscheidung über Mindestlöhne in der Zeitarbeit in der großen Koalition blockiert. SPD und Gewerkschaften hatten massiv dagegen opponiert, die CGZP-Löhne zum Maßstab für ein Mindestentgelt zu nehmen. Besonders mittelständische Zeitarbeitsunternehmen wenden Tarife der CGZP an. BD

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